Gesetz gekippt
Datenspeicherung bedarf Neuregelung
In einem überraschend deutlichen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig erklärt. Nun muss ein neues Gesetz erarbeitet werden.
Das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig und muss völlig neu gefasst werden. Das hat am Dienstag das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit beschied es der mit fast 35.000 Unterzeichnern bisher größten Massenklage in Karlsruhe einen unerwartet deutlichen Erfolg.
Weil die Vorratsdatenspeicherung in der geltenden Form gegen das vom Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis verstößt, erklärte das höchste deutsche Gericht das Gesetz für nichtig. Für die jetzt fällige Neufassung machten die Verfassungsrichter strenge Auflagen.
Nur bei Verdacht auf schwere Straftaten
Eine Vorratsdatenspeicherung in diesem Umfang ist nach dem Urteil nicht grundsätzlich verfassungswidrig, wie Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier erläuterte. Da sie in dem von der Großen Koalition verabschiedeten Form aber nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht, setzte Karlsruhe das Gesetz außer Kraft und ordnete die unverzügliche Löschung der gespeicherten Daten an.
Zudem erlegten die Richter dem Gesetzgeber auf, dass die Daten bei einer Neufassung der Bestimmungen nur beim Verdacht auf schwere Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben von den Sicherheitsbehörden abgerufen werden dürfen. Weitere Voraussetzung ist ein Richtervorbehalt.
Nach den Anfang 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen mussten die Telefongesellschaften und Internet-Provider bislang die Verbindungsdaten ihrer Kunden für sechs Monate speichern. Konkret betraf dies Anrufer und Angerufene im Festnetz und per Handy, Mail- und IP-Adressen von Sendern und Empfängern sowie die Verbindungsdaten der Internetnutzung. Nicht erfasst wurde dagegen der Inhalt der Telefonate und Mails. Ziel des Gesetzes sollten eine effektivere Strafverfolgung und Terrorabwehr sein. Bei Straftaten oder zur Gefahrenabwehr konnten Staatsanwälte, Polizei oder Geheimdienste daher auf die Daten bei den Telefonunternehmen zurückgreifen.
Europäisches Recht tangiert
Das deutsche Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung geht auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück. Das Bundesverfassungsgericht verzichtete aber darauf, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, weil es laut Papier auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Bereits 2008 hatte Karlsruhe in einer Einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Vorratsdaten von den Behörden nur bei schweren Straftaten, nicht aber etwa beim illegalen Herunterladen von Musik aus dem Internet abgerufen werden dürfen. In dem Urteil gehen die Richter mit ihren Auflagen jetzt aber weit darüber hinaus.
Damit hatten die Verfassungsbeschwerden von 34.900 Unterzeichnern der Klage des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ebenso Erfolg wie die mehrerer Politiker, darunter die langjährigen FDP-Politiker Burkhard Hirsch und Gerhart Baum, aber auch die heutige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Die FDP-Politikerin ließ sich in Karlsruhe von ihrer Staatssekretärin Birgit Grundmann vertreten, da sie nicht in einer Doppelrolle als Klägerin und zugleich Beklagter auftreten wollte.
Wenn Bundestag und Bundesrat nunmehr ein neues Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung verabschieden wollen, müssen sie nach dem Karlsruher Urteil auch erheblich schärfere Vorkehrungen für die Sicherheit der gespeicherten Daten schaffen. Eine Pflicht, sie sechs Monate lang aufzubewahren, ist nach den Worten Papiers nicht schlechthin verfassungswidrig. Allerdings handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne. Daher muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Daten nur bei durch bestimmte Tatsachen begründetem Verdacht einer schwerwiegenden Straftat abgerufen werden dürfen. Auch müssen die Betroffenen zumindest nachträglich über die Verwendung ihrer Daten informiert werden.
N24

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